Schachtgrubenabtrennung

Position 12 aus Tabelle 1 in DIN EN 81-80 / Risiko: Hoch

Mangel: Nach DIN EN 81-80, Absatz 5.5.6.1 wird eine fehlende oder unzulängliche Abtrennung der Schachtgruben mehrerer Aufzüge im selben Schacht bemängelt.
Gefährdung: Lebensgefährliche Verletzung von Servicetechnikern, Aufzugwärtern und Dritten durch bewegliche, elektromechanisch angetriebene Anlagenteile des benachbarten Aufzuges im Schacht.
Forderung: Nach DIN EN 81-20, Absatz 5.2.5.5.2.1 sind die jeweiligen Projektierungsflächen von mehreren Aufzügen in einem gemeinsamen Schacht durch eine Verkleidung bis zu einer Höhe von mindestens 2,5 m über dem Niveau der untersten Haltestelle abzutrennen. Dabei muss ein Übertreten und Eindringen von Körperteilen in die Fahrbahnen von Gegengewichten und Kabinen wirksam verhindert werden.